§1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des SSC SPARTA Pforzheim. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des SSC SPARTA bis zum vollendeten 18 Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
§2 Ziele
Die Jugendabteilung des SSC SPARTA gibt den Jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§3 Aufgaben
Die Aufgaben der Jugendabteilung sind
– Ausbildung in der Sportart Schwimmen
– Durchführung von Wettkämpfen
– Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen und die Kontaktpflege zu anderen Jugendgruppen
– Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben.
§4 Organe
Organe der Jugendabteilung sind
– der Vereinsjugendausschuss
– die Vereinsjugendversammlung
Vereinsjugendversammlunq
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des SSC SPARTA. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab dem vollendeten 12. Lebensjahr.
Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind
– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
– Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vereinsjugendausschusses
– Entlastung des Vereinsjugendausschusses
– Wahl der ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses
Die Jugendversammlung tritt einmal jährlich vor der Generalversammlung des Vereines zusammen. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 5 Wochen mit einer Ladungspflicht von 3 Wochen stattfinden.
Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten – beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Vorraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§6 Vereinsjugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern:
Jugendleiter/in
Stellvertretern/innen
b) außerordentlichen Mitgliedern
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die dem Jugendausschuss durch Amt bzw. Funktion angehören. Sie werden nicht in der Jugendversammlung gewählt.
Dieses sind: Jugendübungsleiter
Der Jugendleiter/die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereines. Die ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.
Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder im Jugendausschuss ist an ihr Amt bzw. an ihre Funktion gebunden. Bei Beendigung ihrer Funktion oder ihres Amtes erlischt ihre Mitgliedschaft im Vereinsjugendausschuss.
In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereines verantwortlich. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§7 Jugendetat
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbstständig mit den ihr vorn Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Der Etat wird vom Vereinskassierer mitbetreut. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung und gegenüber dem Vereinskassierer.
§8 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnunq keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§9 Gültigkeit, Änderung der Ordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.
Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft.