§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der 1929 gegründete Verein führt den Namen:
Schwimm-Sport-Club Sparta Pforzheim 1929 e. V. abgekürzt: SSC-SPARTA
Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim. Er ist unter der Registernummer VR 500354 in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht eingetragen.
Die Farben sind blau-weiß.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V., des Badischen Schwimm-Verbandes und des Deutschen Schwimm-Verbandes. Der Verein und seine
Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein
und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von
Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen
der übergeordneten Verbände.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Heranbildung von Schwimmern sowohl für den Wettkampfsport als auch für den Breitensport,
b) Durchführung von Nichtschwimmerkursen für Kinder und Erwachsene,
c) Pflege des Jugend-, Senioren- und Breitensports
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. In dieser Satzung werden, aus Gründen der besseren Lesbarkeit, nur die männliche Personenbezeichnung verwendet.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands
zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder
verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden der Minderjährigen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig
wird, aufzukommen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands delegieren kann,
nach freiem Ermessen.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft / Maßregelungen
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen
dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt
folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und
die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in
einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
· Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
· Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand
folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Maßregelungen sind mit Begründung und
Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 4 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
b) ein Jahresbeitrag.
Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger
Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine
Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden. Siehe hierzu die Jugendordnung.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen einen Ausschluss (§ 3.4) ist Berufung sowie gegen eine Maßregelung (§3.5) ist Einspruch zulässig. Gegen den Ausschluss ist Berufung innerhalb von eines Monats – vom Zugang des Bescheides an gerechnet – bei der Geschäftsstelle einzureichen. Gegen die Maßregelung ist ein Einspruch innerhalb 14 Tagen zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) die Jugendversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Gesamtvorstand beschließt,
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt hat.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Gesamtvorstand schriftlich einberufen.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
8. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sind. In der Versammlung selbst können keine Themen
mehr auf die Tagesordnung gebracht werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit
beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
§ 9 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) die Mitglieder des Jugendausschusses,
c) die Übungsleiter und Trainer
d) die Betreuer,
e) Schiedsrichter und Kampfrichter,
f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,
g) Kassenprüfer.
2. Der Mitarbeiterkreis tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter
über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 10 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden,
– dem stellv. Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister,
– dem Schriftführer,
– dem technischen Leiter,
– dem Jugendleiter
1. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von
Anregungen des Mitarbeiterkreises.
5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im
Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 11 Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für alle Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf.
§ 12 Vereinsjugend
Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendvertretung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von
drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit
einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Pforzheim mit der Zweckbestimmung,
dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports verwendet werden darf.
§ 17 Datenschutz
Der Datenschutz ist in der Datenschutzordnung des Schwimm-Sport-Club Sparta Pforzheim 1929 e.V. geregelt.
Die vorstehende Satzung wurde am 12.10.2018 von der Mitgliederversammlung genehmigt.